Mit der Förderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sollen
ehrenamtlich getragene Initiativen in ländlichen Räumen unterstützt werden, die im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Nahversorgungangebote (insbesondere mit
Lebensmitteln) für Angehörige besonders gefährdeter und hilfsbedürftiger
Personengruppen ( ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen und
Behinderungen, von Obdachlosigkeit oder Armut betroffene Menschen) bereitstellen.
Dem ist
Was wird gefördert?
- Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit von Mitgliedern und deren Kontaktpersonen dienen (z. B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel),
- Neuanschaffungen, Beauftragungen und Fahrtkostenerstattungen für Maßnahmen, die Transportleistungen zur Sicherstellung der Nahversorgung, insbesondere mit Lebensmitteln, sowie Mobilitätsaufwendungen auf Seiten der Mitglieder der Initiativen betreffen (z. B. Fahrräder, Transportboxen),
- Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die die Zusammenarbeit von Mitgliedern der Initiative untereinander und mit Kontaktpersonen mit Hilfe einer digitalen Ausstattung der Initiative verbessern (z. B. Kameraequipment und Headsets für Videokonferenzen).
Wie hoch ist die Förderung?
- Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 € und maximal 8.000 €.
- Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- Eine Antragstellung setzt voraus, dass die Antragsteller keine finanziellen Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einbringen können. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung mit 100 % der förderfähigen Ausgaben.
- Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
- Es wird angestrebt, dass für den überwiegenden Teil der Zuwendungsempfänger der Förderzeitraum im August oder im September 2020 beginnen kann. Der Förderzeitraum endet für alle Zuwendungsempfänger spätestens am 30. November 2020.
Wer kann sich bewerben?
Die Fördermaßnahme richtet sich an Initiativen in ländlichen Räumen in Deutschland. Es sind Initiativen antragsberechtigt, deren Maßnahmen überwiegend in kreisangehörigen Städten und Gemeinden von maximal 50.000 Einwohnern wirken.
Ab dem 24. Juni 2020 können folgende Organisationen, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, eine Interessenbekundung einreichen:
- eingetragene Vereine (e.V.)
- gemeinnützige GmbHs (gGmbH)
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- als gemeinnützig anerkannte Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- genossenschaftlich organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten
Wer darf sich leider nicht bewerben?
- Privatpersonen / Einzelpersonen (natürliche Personen)
- nicht eingetragene Vereine, Arbeitskreise und andere Initiativen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Vereine in Gründung
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen ohne anerkannte Gemeinnützigkeit
- Unternehmen, bspw. in den Rechtsformen e.K., OHG, KG, GmbH, AG, GmbH & Co KG, UG, Genossenschaft (außer genossenschaftliche organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten)
- Städte und Gemeinden
- Anträge von Parteien und Wählergruppen.
- Antragsteller, die nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und keine den Zielen und Werten des Grundgesetzes förderliche und entsprechende Arbeit gewährleisten
Wie kann man sich bewerben?
- Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Abstimmung mit dem Deutschen Landkreistag (DLT) sowie den Landkreisen durchgeführt.
- Initiativen, die besonders schutzbedürftige Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftlich getragene Nahversorgung in ländlichen Räumen unterstützen, reichen in der ersten Stufe eine kompakte Interessenbekundung für eine Förderung über ein Online-Tool bei der BLE ein: bmel.de/ehrenamt-versorgung
- Die Interessenbekundung enthält u. a. Eckdaten zur Initiative, deren Tätigkeitsbereich und den geplanten Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden soll.
- Nur Interessenten, deren Interessenbekundungen die in der Bekanntmachung formulierten Anforderungen vollständig erfüllen, können im späteren Antragsverfahren eine Bewilligung für ihren Förderantrag erhalten.
- Die Interessenbekundungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt! Die Anzahl der pro Landkreis antragsberechtigten Initiativen ist begrenzt.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft